Neue Förderung für den Bau von Mietwohnungen für Haushalte mit mittlerem Einkommen
Pilotprojekte für 2. Förderweg können jetzt bei der WK beantragt werden
Hamburg reagiert auf die zunehmend angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt und den spürbaren Anstieg der Wohnungsmieten. Vor diesem Hintergrund führt der Senat einen neuen 2. Förderweg ein, der neben dem bestehenden Mietwohnungsneubauprogramm auch Haushalte mit mittlerem Einkommen in die soziale Mietwohnraumförderung einbezieht. 800 zusätzliche Wohneinheiten können schon ab 2011 gefördert werden. Erste Pilotprojekte können schon jetzt bei der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt (WK) beantragt werden.
Die Einkommensgrenze im 2. Förderweg nach § 8 Abs. 2 HmWoFG wird für geförderte Wohnungen plus 60% betragen. Bezogen auf die Brutto-Einkommen ergeben sich für die jeweiligen Haushaltsgrößen folgende Grenzwerte:
1-Personen-Haushalt: rd. 28.000 Euro
2-Personen-Haushalt: rd. 42.000 Euro
3-Personen-Haushalt: rd. 53.000 Euro
4-Personen-Haushalt: rd. 65.000 Euro
Im 1. Förderweg wird die bisherige Einkommensgrenze von plus 30% weiter gelten.
Anfangsmiete und Mietentwicklung im 2. Förderweg
Die Anfangsmiete wird im 2. Förderweg in 2011 8,00 Euro netto kalt je m² Wohnfläche und Monat betragen. Diese Miethöhe beinhaltet eine angemessene Differenz zur Anfangsmiete im klassischen sozialen Mietwohnungsneubau von 5,80 Euro netto kalt je m² Wohnfläche und Monat und dem gegenwärtigen Mietniveau im freifinanzierten Mietwohnungsneubau von ca. 11,00 bis 14,00 Euro netto kalt je m² Wohnfläche und Monat in innerstädtischen Gebieten. Der Förderabbau wird analog zum 1. Förderweg alle zwei Jahre 0,20 Euro/m² und Monat betragen. Die zulässige Mietsteigerung wird ebenfalls wie im 1. Förderweg alle zwei Jahre bis zu 0,30 Euro/m² und Monat betragen.
Der 2. Förderweg soll nur in den Lagen eingesetzt werden, die ein überdurchschnittliches Mietniveau aufweisen. In den Lagen, in denen unterstellt werden kann, dass sich die Wohnungsuchenden mit mittleren Einkommen zu angemessenen Bedingungen selbst versorgen können, wird eine Förderung zugunsten der einkommensschwächeren Haushalte im 1. Förderweg angeboten. Als räumliches Abgrenzungskriterium dient der Bodenrichtwert der jeweils in Frage kommenden Wohnbauflächen: Ab einem Grundstückswert von 400 Euro/m² Wohnfläche können neben Mietwohnungen des 1. Förderweges grundsätzlich auch Wohnungen im 2. Förderweg errichtet werden.
Erhöhung der förderfähigen Grundstückskosten
Die Höchstgrenze der förderfähigen Grundstückskosten im Rahmen der Mietwohnungsneubauförderung wird von bisher 580 Euro/m² Wohnfläche inkl. Sonderkosten bei privaten Flächen auf 800 Euro/m² inkl. Sonderkosten (auch für den 1. Förderweg) angehoben. Damit ist gewährleistet, dass die Förderung so attraktiv ist, dass auch private Grundstücke in teureren innerstädtischen Lagen für den geförderten Mietwohnungsbau mobilisiert werden können. Auf städtischen Grundstücken gilt bis auf Weiteres eine Höchstgrenze von 600 Euro/m² inkl. Sonderkosten. Mit dieser Setzung differenzierter Höchstgrenzen wird vermieden, dass im Vergabeverfahren förderungsbedingte Preissteigerungen bei städtischen Grundstücken eintreten, die dann wiederum eine Quersubventionierung zu Lasten der Hamburger Wohnraumförderung erforderlich machen würden.
Um eine angemessene soziale Durchmischung in den geförderten Neubaubeständen zu gewährleisten und den 1. Förderweg nicht zu benachteiligen, muss bei Projekten des 2. Förderweges mindestens auch ein Drittel aller insgesamt geförderten Wohnungen im 1. Förderweg errichtet werden. Ziel dieser Kopplung ist die Etablierung des 1. Förderweges auch in besseren Lagen, nicht nur in benachteiligten Quartieren.
Förderung über zinsverbilligte Darlehen und laufende Zuschüsse
Gefördert wird über die WK mit einer Kombination von zinsverbilligten Darlehen und laufenden Zuschüssen. Das Fördersystem entspricht im Grundsatz dem 1. Förderweg. Das Förderangebot im 2. Förderweg beschränkt sich auf das Programmsegment M (Mietwohnungsbau) sowie A (Seniorenwohnungen). Die Laufzeit der Förderung im 2. Förderweg sowie der daraus entstehenden Bindungen beträgt wie im Regelangebot des 1. Förderwegs 15 Jahre.
Alle technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Wohnungsgrundrisse, -größen, Wohnungsgrößenschlüssel) sind im 1. und 2. Förderweg identisch, um die Mieterinnen und Mieter des 1. Förderweges nicht zu benachteiligen.
Pilotprojekte für den 2. Förderweg können schon jetzt bei der WK beantragt werden. Ansprechpartner bei der WK ist Herr Schmidt, 040 / 248 46 – 357.
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